Bestattungspflicht


Wenn jemand stirbt, sind die Angehörigen für die Bestattung verantwortlich. Die rechtzeitige Auswahl eines Bestatters kann hier Kosten sparen. Per Ordnungsverfügung können Angehörige und Erben durch die kommunalen Ordnungsbehörden zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet und im Einzelfall zusätzlich mit Ordnungsgeldern belegt werden. Durch Ausschlagung des Erbes erlischt nicht gleichzeitig die Verpflichtung zur Bestattung des Angehörigen oder Erblassers. Die Kosten der Bestattung sind von dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft als Nachlaßverbindlichkeit zu tragen (§ 1968 BGB). Dies gilt auch dann, wenn kein Nachlaß vorhanden ist, der für die Bezahlung der Kosten ausreicht, weil Erben für Nachlaßverbindlichkeiten grundsätzlich auch mit ihrem Privatvermögen haften. Die Rangfolge nach § 8 des Bestattungsgesetzes NRW sind im folgenden: Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder. Der Sozialhilfeträger übernimmt die Bestattungskosten nur, wenn dies dem bestattungspflichtigen Verwandten aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Fehlende Nähe zwischen Geschwistern allein führt beispielsweise nicht zur Unzumutbarkeit.
In einem Streitfall entschied das Hessische Landessozialgericht, das eine Frau die Bestattung ihres Bruders zahlen müsse. Die Richter begründeten dies damit, dass eine fehlende Nähe des Bestattungsverpflichteten zum Verstorbenen nicht zu einer persönlichen Unzumutbarkeit der Kostentragung führt, da in diesem Fall kein schweres Unrecht gegen den Verpflichteten durch den Verstorbenen vorliegt (z.B. Körperverletzungen, sexueller Missbrauch, grobe Verletzung von Unterhaltspflichten). Solche Verfehlungen können zu einer Unzumutbarkeit im Sinne des § 74 SGB XII führen. Die Richter erklärten weiter, dass der von der Frau angegebene Grund (fehlende Nähe), in der heutigen Zeit, in der gelockerte familiäre Verhältnisse nichts ungewöhnliches sind, dazu führen würde, dass der Staat und damit die Allgemeinheit in vielen Fällen die Bestattungskosten tragen müsste.

Az.L9 SO 226/10

 

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